Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 535 BGB a.F.
123 Entscheidungen zu § 535 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Wiesbaden, 10.10.2005 - 93 C 349/05
Moment des Erhalts einer nachprüfbaren Abrechung durch den Mieter als ...
- LG Berlin, 05.02.2020 - 66 S 293/19
Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung?
- LG Essen, 16.08.2017 - 15 S 70/17
Auslegung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mietvertrags ...
- LG Zwickau, 06.12.2002 - 6 S 176/02
Übersendung von Belegkopien an den Mieter
- OLG Düsseldorf, 11.12.2001 - 24 U 17/01
Zu den Voraussetzungen eines Wechsel der Mietvertragsparteien
- OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 44/01
Formularmäßige Vereinbarung der Zurechnung von Willenserklärungen in einem ...
- OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 214/00
Rechtsfolgen unrichtiger Parteibezeichnung; Kündigung des Mietvertrages gegenüber ...
- BGH, 20.06.2001 - XII ZR 20/99
Rechtlicher Hinweis; Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs
- OLG Koblenz, 27.09.2001 - 5 U 467/01
Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei Scheitern der Verhandlungen mit ...
- LG Berlin, 10.01.2002 - 61 S 124/01
Querverweise
Auf § 535 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)