Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| V. Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
1Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 597 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 597 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.07.2017 - VIII ZR 214/16
Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; ...
- BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87
Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage
- OLG München, 18.02.1994 - 21 U 5772/90
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 16.05.2002 - 2 U (Lw) 1/02
Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Eintritt von ...