Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| V. Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 593b BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 593b BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stade, 20.06.2002 - 6 A 117/01
Ehegatte; GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; Milcherzeuger; ...
- BGH, 08.11.2002 - V ZR 244/01
Eintritt eines neuen Verpächters in einen Pachtvertrag