Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 591b BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
V. Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Alte Fassung
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(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
§ 585
§ 585aForm des Landpachtvertrags
§ 585b
§ 586
§ 586a
§ 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
§ 588
§ 589
§ 590
§ 590a
§ 590b
§ 591
§ 591a
§ 591b
§ 592
§ 593
§ 593a
§ 593b
§ 594
§ 594a
§ 594b
§ 594c
§ 594d
§ 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594f
§ 595
§ 595a
§ 596
§ 596a
§ 596b
§ 597
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Rechtsprechung zu § 591b BGB a.F.
Entscheidung zu § 591b BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 20.11.2002 - 2 Ww 55/02
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der ...