Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt
1. | für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, | |
2. | für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 545 BGB a.F.
33 Entscheidungen zu § 545 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2012 - VIII ZR 74/12
Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für ein Verletzung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 09.02.2012 - 6 S 70/11
Mietminderung wegen Rissen in den Fliesen einer Wohnung; Darlegungslast und ...
- LG Kleve, 09.02.2012 - 6 S 70/11
- BGH, 05.11.2014 - XII ZR 15/12
Gewerberaummiete: Auswirkungen der vorbehaltlosen Ausübung der ...
- OLG Düsseldorf, 13.10.2003 - 24 U 20/01
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 24 U 20/01
Aktivlegitimation des Eigentümers bei Anordnung der Zwangsversteigerung des ...
- OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 24 U 20/01
- BGH, 27.09.2007 - IX ZR 86/04
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen ...
- BGH, 14.11.2001 - XII ZR 142/99
Anzeigepflicht des Mieters bei Unmöglichkeit des Gebrauchs der Mietsache
- OLG Celle, 15.05.2002 - 2 U 252/01
Gaststättenmiete; Bestimmung der Öffnungszeiten; Vorbehaltlose Mietzinszahlung ...
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02
Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht
- AG Köln, 15.03.2005 - 223 C 6/05
Entrichtung eines angemessenen Mietzinses bei Vorliegen eines Mietmangels; ...
Querverweise
Auf § 545 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)