Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen. 2Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Rechtsprechung zu § 545 BGB a.F. (MietR)
154 Entscheidungen zu § 545 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 23.12.1998 - XII ZR 49/97
Voraussetzungen eines Rechtsmangels einer vermieteten Sache
- BGH, 04.04.1977 - VIII ZR 143/75
Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters
- OLG Hamburg, 26.04.1991 - 4 U 25/91
Ansprüche aus einem Mietverhältnis bei gesetzlichem Forderungsübergang; ...
- BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85
Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; ...
- BGH, 15.11.2000 - XII ZR 181/98
Unwirksamkeit eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Nutzungsvertrages
- KG, 02.07.2001 - 8 U 817/00
Folgen des dauerhaften Verzichts auf eine Mietminderung
- BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 10/92
Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag
- StGH Hessen, 13.06.2001 - P.St. 1409
Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Willkürverbot; Prüfungsmaßstab; Subsidiarität; ...
- AG Köln, 28.10.1976 - 153 C 3204/76
Mietminderung bei fehlender Verschließbarkeit der Haustür
- BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57
Rechtsmittel