Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) 1Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. 2Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder § 794 a der Zivilprozeßordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 557 BGB a.F. (MietR)
478 Entscheidungen zu § 557 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 25.04.2001 - XII ZR 43/99
Vertragspartner eines Mietvertrages bei Fortführung eines Einzelunternehmens ...
- BGH, 07.12.1960 - VIII ZR 16/60
Bei Nutzungtsentschädigung keine Minderung wegen Verschlechterung der Mietsache ...
- BGH, 22.03.1989 - VIII ZR 155/88
Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des ...
- BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95
Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke
- OLG Dresden, 20.06.2000 - 23 U 403/00
Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter
- OLG Köln, 05.08.1998 - 19 W 23/98
Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache
- BGH, 14.07.1999 - XII ZR 215/97
Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung ...
- BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82
Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs
- BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; ...
- BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75
Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache
Querverweise
Auf § 557 BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- (BGB a.F. (MietR))
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Miete. Pacht
- I. Miete
- § 554