Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
1. | der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat; | ||
2. | 1der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. 2Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung an ihn berufen. 3Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre. 4Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt; | ||
3. | 1der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. 2Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. 3Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. 4Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf berufen, daß er die Mieträume veräußern will. | ||
4. | 1der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will, | ||
a) | Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder | ||
b) | den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten, | ||
und er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt. 2Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 3Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen. 4Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. |
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.
(4) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
kann der Vermieter kündigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. 3Dies gilt entsprechend für Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. 4In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.
(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberührt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
Rechtsprechung zu § 564b BGB a.F. (MietR)
2.225 Entscheidungen zu § 564b BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 02.07.1992 - 5 REMiet 1/92
Mietrecht; Kündigung in einem Zweifamilienhaus
- KG, 15.06.2000 - 16 REMiet 10611/99
Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 29.06.2001 - REMiet 1/01
Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses als ...
- BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 1575/94
Unzumutbar strenge Anforderungen an die Begründung der Kündigung eines ...
- BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
Ferienwohnungen
- OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91
Kündigung von Genossenschaftswohnungen durch gemeinnützige ...
- OLG Hamm, 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94
Begründungszwang der Sonderkündigung in der Zwangsversteigerung
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 564b BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)