Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daß er das Eigentum an dem vermieteten Grundstück auf einen Dritten übertragen habe, so muß er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte Übertragung dem Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
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Rechtsprechung zu § 576 BGB a.F. (MietR)
7 Entscheidungen zu § 576 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.11.1991 - 1 BvR 1288/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von ...
- LG Duisburg, 11.02.1997 - 23 S 436/96
Tenor zu Abänderung eines Urteils
- BGH, 02.06.1972 - V ZR 154/70
Dingliches Wohnrecht
- LG Kaiserslautern, 19.10.1983 - 1 T 226/83
Zum selben Verfahren:
- LG Baden-Baden, 23.09.1988 - 2 S 41/88
- LG Wuppertal, 23.12.1996 - 14 O 113/96