Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2§ 564 b gilt entsprechend.
(2) 1Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Absatz 1 _oder nach § 556 b verlangen, wenn
2Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
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Rechtsprechung zu § 564c BGB a.F. (MietR)
128 Entscheidungen zu § 564c BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89
- BayObLG, 02.07.1993 - REMiet 5/92
Mietvertrag auf Lebenszeit als befristetes Mietverhältnis
- LG Berlin, 26.04.1990 - 62 S 498/89
- LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97
Vorsicht, wer sich ewig bindet
- BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 893/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Vermieters
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 16.01.2001 - 65 S 118/00
Wohnraum-Kündigung zugunsten eines Bundesbediensteten im Zusammenhang mit dem ...
- OLG Hamm, 26.07.1991 - 30 REMiet 7/90
- AG Frankfurt/Main, 19.02.1997 - 33 C 4666/96
Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines möblierten Einzelzimmers gegen einen ...
- BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 2 Z 66/84
Zur Bestimmtheit einer Bedingung für das Erlöschen des Nießbrauchs
Querverweise
Auf § 564c BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)