Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
1Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. 2Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig.
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Rechtsprechung zu § 566 BGB a.F. (MietR)
447 Entscheidungen zu § 566 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 24 U 5/98
Überraschende Sonderkündigungsklausel
- OLG Celle, 24.11.1999 - 2 U 16/99
Ersatz des im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Mietvertrags entstandenen ...
- BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 253/85
Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages; ...
- BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97
Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und ...
- BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung ...
- BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96
Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines ...
- OLG Karlsruhe, 31.03.1971 - 1 REMiet 2/70
- BGH, 18.10.2000 - XII ZR 179/98
Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages
- BGH, 29.03.2000 - XII ZR 316/97
Kündigungsfristen eines Mietvertrages
- OLG Köln, 01.07.1999 - 18 U 240/98
Beendigung eines Mietverhältnisses ; Mietvertrag; Kündigung ; Schriftform ; ...