Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. 3Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, daß das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) 1Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. 2Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen,
1. | wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat; | |
2. | wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. | |
3. | (aufgehoben) |
(5) 1Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(6) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in § 564 a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.
Rechtsprechung zu § 556a BGB a.F. (MietR)
505 Entscheidungen zu § 556a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 16.03.1992 - 30 REMiet 6/91
Zur Anwendbarkeit des § 556 a Abs. 1 Satz 3 BGB findet auf eine Kündigung des ...
- BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71
- OLG Karlsruhe, 03.07.1970 - 1 REMiet 1/70
- VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91
(VerfGH München: Überprüfung einer mietgerichtlichen Entscheidung unter dem ...
- OLG Stuttgart, 06.03.1969 - 8 W 324/68
- BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung
- BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 6/94
Weitervermietung einer Wohnung vom Arbeitgeber an eine betriebsangehörige Person
- OLG Karlsruhe, 16.02.1973 - 5 REMiet 1/72
- OLG Oldenburg, 23.06.1970 - 5 UH 1/70
- LG Aachen, 27.02.1985 - 7 S 182/84
Klage auf Rückgabe eines Studentenzimmers; Möglichkeit der Fortsetzung des ...
Querverweise
Auf § 556a BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)