Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters.
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Rechtsprechung zu § 558 BGB a.F. (MietR)
573 Entscheidungen zu § 558 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98
Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis
- OLG Celle, 30.05.2001 - 2 U 174/00
Entschädigungsanspruch; Kleingartengelände; Bebauungsplan; Nutzung; ...
- OLG Bremen, 16.02.2001 - 5 U 21/00
Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Pächters auf Ausgleich des ...
- BGH, 07.02.2001 - XII ZR 118/98
Verjährung von Ersatzansprüchen des Eigentümers eines nach dem VermG ...
- BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84
Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer
- OLG Celle, 11.06.2001 - 4 U 9/01
Schadensersatz; Bodenkontamination; Grundstückseigentum; Erbbaurecht; Verjährung; ...
- BGH, 01.03.2000 - VIII ZR 177/99
Verjährung von Ansprüchen des Leasinggebers nach planmäßigem Vertragsablauf
- OLG Hamm, 11.09.2000 - 6 U 84/00
Kurze Verjährung für Ersatzansprüche des Leasinggebers bei Beschädigung des ...
- BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
- BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76
Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag