Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
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Rechtsprechung zu § 553 BGB a.F. (MietR)
503 Entscheidungen zu § 553 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 16.07.1997 - 4 W RE 602/96
Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im Wohnraummietrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung
- OLG Hamburg, 17.12.1981 - 4 U 130/81
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis; ...
- LG München I, 10.04.1991 - 14 S 4544/89
- BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
- OLG Karlsruhe, 08.06.1982 - 3 REMiet 1/82
- OLG Naumburg, 24.10.2000 - 11 U 71/00
Nutzungsvertrag nach DDR-Recht - außerordentliche Kündigung
- StGH Hessen, 18.08.1999 - P.St. 1391
Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Willkür; Willkürverbot; Prüfungsbefugnis; ...
- BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung