Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) 1Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. 2Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
Rechtsprechung zu § 561 BGB a.F. (MietR)
54 Entscheidungen zu § 561 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- RG, 15.12.1927 - VI 209/27
Welche Rechte stehen dem Vermieter nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 561 Abs. ...
- BGH, 12.07.2001 - IX ZR 374/98
Recht auf abgesonderte Befriedigung nach dem Düngemittelsicherungsgesetz
- OLG München, 12.01.1989 - 29 U 2366/88
Münchner Mieter helfen Mietern
- BGH, 27.10.1971 - VIII ZR 48/70
Besitzrechtsverhältnisse bei der GmbH u. Co. KG.
- BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 183/70
Rechtliche Einordnung der Ansprüche eines Vermieters wegen Vorenthaltung der ...
- BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 136/86
Hemmung der Verjährung des Wegnahmeduldungsanspruchs des Mieters bei ...
- OLG Celle, 10.11.1993 - 2 U 115/93
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezüglich ...
- BSG, 28.07.1983 - 2 RU 45/82
Nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten - Beitragsforderung - Ausschlußfrist
- BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79
Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf ...
- OLG Karlsruhe, 25.03.1981 - 3 REMiet 2/81
Prüfung der Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im ...