Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht übersteigen. 2Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. 3Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(2) 1Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Zinsen stehen dem Mieter zu. 3Sie erhöhen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
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Rechtsprechung zu § 550b BGB a.F. (MietR)
360 Entscheidungen zu § 550b BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96
Umfang einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis
- BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95
Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den ...
- OLG Hamburg, 29.11.1989 - 4 U 141/89
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines auf Art. III Mietrechtsänderungsgesetz ...
- OLG Köln, 30.08.1988 - 22 U 83/88
Bürgschaftsvertrages; Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Mietsicherheiten; ...
- LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
- LG München I, 14.03.2001 - 15 S 13179/00
Mietsicherheit; Unwirksamkeit einer Kautionsabrede, die Ratenzahlung ausschließt
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 29.11.1988 - 3 U 117/87
Rückforderung der Mietkaution im Konkurs des Vermieters
- BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
Aussonderungsanspruch des Mieters in Bezug auf die Mietkaution; Zurechnung der ...
- LG Bonn, 21.10.1996 - 1 O 184/96
Persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Rückzahlung einer Kaution; ...
Querverweise
Auf § 550b BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- (BGB a.F. (MietR))
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Miete. Pacht
- I. Miete
- § 569b