Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung verlangen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 569b BGB a.F. (MietR)
17 Entscheidungen zu § 569b BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- LG Wiesbaden, 29.09.1999 - 1 S 83/99
Bestehen einer Analogie von § 569b BGB bei Eintritt eines Erben in einen ...
- BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in § ...
- OLG Karlsruhe, 18.10.1989 - 3 REMiet 1/89
Treten Familienangehörige beim Tod eines von mehreren Mietern in den Mietvertrag ...
- BayObLG, 02.07.1993 - REMiet 5/92
Mietvertrag auf Lebenszeit als befristetes Mietverhältnis
- LG Hamburg, 09.11.1987 - 16 T 91/87
- LG Köln, 19.12.2000 - 12 S 203/00
Beendigung eines Wohnraum-Mietverhältnisses nach dem Tod eines Mitmieters (hier: ...
- FG München, 10.08.2001 - 13 K 3921/98
Zum wirtschaftlichen Eigentum bei einem zur alleinigen Nutzung für die ...
- BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96
Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen ...
- VGH Hessen, 16.06.1993 - 1 UE 1918/86
Hauptmieter iSd TGV HE 1974 § 5 Abs 2 bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
- BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67
Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag ...
Querverweise
Auf § 569b BGB a.F. (MietR) verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)