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Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BGB010901/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F. (MietR) (https://dejure.org/gesetze/0BGB010901/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB a.F. (MietR)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010901/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 550a

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen läßt, ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 550a BGB a.F. (MietR)

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