Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
| I. Miete (§§ 535 - 580a) |
1Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als der Mietzins fällig geworden ist.
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Rechtsprechung zu § 575 BGB a.F. (MietR)
11 Entscheidungen zu § 575 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BFH, 05.06.1957 - II 214/56 U
Steuerliche Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen nach Erwerb eines ...
- AG Göttingen, 07.11.2000 - 74 IK 90/99
- BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88
Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache
- LG Berlin, 17.02.1992 - 61 S 249/91
- AG Berlin-Neukölln, 20.05.1987 - 14 C 5/87
- RG, 13.07.1909 - III 467/08
1. Zur Anwendung des § 571 BGB. 2. Tritt die Fälligkeit einer Hypothek, die auf ...
- BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 156/59
Erstattung von verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters in der ...
- OLG Nürnberg, 01.03.2000 - 8 W 661/00
Kündigung der Lebensversicherung durch einen Dritten
- BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52
Schriftliches Verfahren
- LG Stuttgart, 25.02.1977 - 6 S 346/76