Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt.
Rechtsprechung zu § 565e BGB a.F. (MietR)
50 Entscheidungen zu § 565e BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BFH, 30.07.1986 - V R 99/76
Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei
- BAG, 02.11.1999 - 5 AZB 18/99
Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Überlassung von Werkdienstwohnungen
- BAG, 15.12.1992 - 1 AZR 308/92
Erhöhung des Nutzungsentgelts für eine Werkdienstwohnung - Anwendung des Gesetzes ...
- ArbG Wetzlar, 05.07.1988 - 1 Ca 129/88
Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Werkswohnungen
- BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97
Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92
Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 20.12.1991 - 6 TaBV 20/90
Privatrechtliche Stiftung; Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Personalunterkünfte; ...
- LAG Schleswig-Holstein, 20.12.1991 - 6 TaBV 20/90
- BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 118/73
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Nutzung von Werkswohnungen
- FG Köln, 14.03.2001 - 11 K 3879/95
Zulässigkeit des Verzichts auf Steuerbefreiung bei der Vermietung an eine ...
- BAG, 15.05.1974 - 5 AZR 395/73
Werkwohnungsüberlassungsvertrag - Aufrechnungsvereinbarung - Einbehalten vom ...