Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) 1Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. 2Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 549a BGB a.F. (MietR)
44 Entscheidungen zu § 549a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.07.1995 - REMiet 4/94
Ein Eigentümers tritt nicht in ein Mietverhältnis mit den Endmietern bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein
- KG, 15.06.2000 - 16 REMiet 9892/99
Eintritt des Hauseigentümers in einen durch den Hausverwalter abgeschlossenen ...
- KG, 24.08.1995 - 8 U 1454/95
Herausgabeverlangen eines Vermieters
- BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
Weitervermietung einer Wohnung vom einem karitativ tätigen Verein an einen ...
- LG Duisburg, 16.07.1996 - 23 S 173/96
Faktisches Zustandekommen eines Mietverhältnisses durch sozialtypisches ...
- BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 6/94
Weitervermietung einer Wohnung vom Arbeitgeber an eine betriebsangehörige Person
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 11.03.1997 - 23 S 528/96
Gewährung von Wohnraumkündigungsschutz bei Vorliegen einer vergleichbaren ...