Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
1Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht. 2Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergange des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergange des Eigentums Kenntnis hat.
Rechtsprechung zu § 574 BGB a.F. (MietR)
40 Entscheidungen zu § 574 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97
Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer
- BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers
- OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93
Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag
- LG München I, 09.08.1995 - 14 S 5217/95
Eigenbedarfskündigung- Sozialklausel (§574 Abs. 1 BGB)- Anerkannte ...
- BGH, 06.07.1966 - VIII ZR 169/64
Vereinbarung der Vorauszahlung der Miete - Rechtsfolgen der Veräußerung des ...
- BGH, 30.11.1966 - VIII ZR 145/65
- BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54
Baukostenzuschuß. Rückzahlungspflicht des Erstehers
- BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses - ...
- LG Duisburg, 11.02.1997 - 23 S 436/96
Tenor zu Abänderung eines Urteils
- BGH, 08.05.1996 - XII ZR 214/94
Unwirksamkeit der Vorausverfügungen über den Mietzins