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   OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93   

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https://dejure.org/1994,5110
OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93 (https://dejure.org/1994,5110)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.1994 - 10 U 184/93 (https://dejure.org/1994,5110)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - 10 U 184/93 (https://dejure.org/1994,5110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535 ff. § 565 § 566 § 571 § 573 § 574
    Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1234
  • MDR 1994, 1009
  • JR 1995, 425
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93
    Zwischenzeitlich hat der BGH das Schriftformerfordernis für Nachtragsvereinbarungen weiter aufgelockert (BGH NJW 1992, 2283 ).
  • BGH, 11.11.1987 - VIII ZR 326/86

    Wahrung der Schriftform durch Nachtrag zum Grundstücksmietvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93
    Danach genügt - gleichrangig neben einer körperlichen Verbindung mehrerer Urkunden - zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform des gesamten Vertragswerks auch, daß die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und deutlich zum Ausdruck kommt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war(BGH, NJW-RR 1988, 201 ).
  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93
    Hingegen will der BGH heute vor allem danach unterscheiden, wie der Mietzins berechnet wird: Geschieht dies nach periodischen Zeitabschnitten, so soll jede Vereinbarung über eine Vorauszahlung, auch wenn sie schon im ursprünglichen Mietvertrag enthalten ist, eine Vorausverfügung im Sinne des § 574 darstellen; ausgenommen werden jedoch wiederum Mietvorauszahlungen, die zum Aufbau des Grundstücks verwendet worden sind, namentlich also Baukostenzuschüsse (BGHZ 6, 202; 15, 296; 16, 31; insbesondere 37, 346).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1993 - 10 U 155/92

    Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten bei vermietetem Grundstück

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.1994 - 10 U 184/93
    Wie der Senat aber bereits mehrfach entschieden hat, wird durch eine solche Bestimmung im Grundstückskaufvertrag lediglich im Innenverhältnis geregelt, wem nunmehr die Mietzinsen im Sinne von § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB gebühren (vgl. etwa Senat in DWW 1993, 175 = DNotZ 1994, 105 f.).
  • BGH, 02.07.2003 - XII ZR 34/02

    Wirksamkeit der Abtretung von Mietzinsansprüchen

    Diese Bestimmung regelt lediglich im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, wem nach Übergabe des Kaufgegenstandes die Nutzungen im Sinne von § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen (OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009; OLG Düsseldorf DWW 1993, 175; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich BGB 13. Aufl. § 571 Rdn. 57; a.A. Sternel Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 59).
  • BGH, 03.12.2003 - XII ZR 238/01

    Voraussetzungen der Erfüllung durch Hinterlegung

    Für die entsprechende Regelung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht Einigkeit, daß sie nur im Innenverhältnis der Parteien regelt, wem nunmehr die Mietzinsen gebühren (Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 446 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. § 571 Rdn. 57).
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2013 - 2 U 7/13

    Mietvertrag: Voraussetzungen des Eintritts des Erwerbers in das

    Dass die Beteiligten den Vertrag als mit der vorbezeichneten Eigentümergemeinschaft abgeschlossen betrachtet haben, wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass, worauf das Landgericht zu Recht verweist, der Mietvertrag in Vollzug gesetzt und über Jahre, gar Jahrzehnte, "gelebt" worden ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3389; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 505).

    Diese Bestimmungen finden auf Baukostenzuschüsse der in Rede stehenden Art (s.o.) keine Anwendung, so dass die dort normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 566 BGB, die ohnehin vornehmlich dem Schutz des Mieters dienen, nicht greifen (st. Rspr. des BGH, vgl. z. Bsp. BGHZ 15, 296; WM 1967, 74; siehe auch Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, § 566 c, Rz. 25, m.z.w.N.;Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 547, Rz. 12; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 505; OLG Köln, MietRB 2003, 69), und sind jedenfalls mit Blick darauf, dass § 566 c BGB angesichts der jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung des BGH unter Vertrauensschutzgesichtspunkten allenfalls auf Vereinbarungen, die nach der Aufhebung des § 57 c ZVG (Ausschluss des Kündigungsrechts des Erstehers gemäß § 57 a ZVG bei anrechenbaren Baukostenzuschüssen) - also nach dem 1.2.2007 -geschlossen worden sind, Anwendung findet, die Vereinbarung indes bereits im Jahre 1989 getroffen worden ist, im Streitfall nicht heranzuziehen (so Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO).

  • OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 2 U 143/11

    Vorausverfügung über den Mietzins

    Die Intention der aufeinander abgestimmten Regelungen der §§ 1123 f. BGB und der §§ 148, 152 ff. ZVG, die Interessen des Grundpfandrechtsgläubigers und diejenigen des Grundstückseigentümers zu einem gerechten Ausgleich zu bringen und zugleich den Mieter oder Pächter des Grundstücks davor zu bewahren, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung doppelt entrichten zu müssen (vgl. hierzu BGH, NJW 1999, 577 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1234 ff.), ist danach nicht beeinträchtigt.
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