Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555) |
(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
mietverhältnisse anwendbare Vorschriften § 550Form des Mietvertrags § 551Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten § 552Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters § 553Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte § 554Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz § 554a(weggefallen) § 555Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Rechtsprechung zu § 553 BGB
243 Entscheidungen zu § 553 BGB in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
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- BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
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- LG Hamburg, 26.11.2013 - 316 S 57/13
Wohnraummiete: Berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung bei ...
- LG Hamburg, 26.11.2013 - 316 S 57/13
- AG Brandenburg, 06.06.2019 - 31 C 230/18
Kann Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung verlangt ...
- AG Berlin-Mitte, 26.11.2020 - 25 C 16/20
Untervermietung einer Einzimmerwohnung?
- BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17
Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller ...
- LG Berlin, 30.01.2023 - 64 S 204/22
- LG Berlin, 15.07.2021 - 67 S 87/21
Schadensersatzanspruch des Wohnraummieters wegen verweigerter Genehmigung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 24.06.2021 - 67 S 87/21
Verweigerung der Überlassung der Mieträume an Dritten
- LG Berlin, 24.06.2021 - 67 S 87/21
- LG Berlin, 17.03.2022 - 67 S 286/21
Nicht jedes Interesse berechtigt zur Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung
Querverweise
Auf § 553 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 553 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 540 (Gebrauchsüberlassung an Dritte)