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   LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22   

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https://dejure.org/2022,10713
LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22 (https://dejure.org/2022,10713)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2022 - 67 S 7/22 (https://dejure.org/2022,10713)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2022 - 67 S 7/22 (https://dejure.org/2022,10713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 553 Abs 1 S 1 BGB, § 553 Abs 1 S 2 BGB
    Einzimmerwohnung als Gegenstand der Gebrauchsüberlassung von Wohnraumteil

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Untervermietung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Untervermietung auch bei 1-Zimmer-Wohnung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untervermietung einer Einzimmerwohnung?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kann man eine Einzimmerwohnung untervermieten?

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Untervermietung einer Einzimmerwohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung - Keine vollständige Aufgabe des Gewahrsam an Wohnung durch Lagerung von persönlichen Gegenständen in Wohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besteht die Möglichkeit der Untervermietung auch bei einer Ein-Zimmer-Wohnung? Ja! (IMR 2022, 305)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 949
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    § 553 Abs. 1 BGB stellt bereits keine quantitativen Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums auf, sondern macht den Anspruch auf Gestattung der Untervermietung lediglich vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters sowie davon abhängig, dass er nur einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlässt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717, juris Tz. 19).

    Ausgehend davon ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 553 Abs. 1 BGB, dem Mieter den Wohnraum zu erhalten, ein großzügiger Maßstab anzulegen und ein berechtigtes Interesse von vornherein nur dann zu verneinen, wenn die Mietpartei die Sachherrschaft über die Wohnung endgültig und vollständig zu Gunsten einer anderen Person verliert (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2014, a.a.O., juris Tz. 18ff, 30.; AG Mitte, a.a.O., juris Tz. 18).

    Der unstreitig nach Abschluss des Mietvertrages entstandene Wunsch des Klägers, während seines bis Ende November befristeten berufsbedingten Auslandsaufenthalts einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2014, a.a.O., Tz. 13; AG Mitte, a.a.O., Tz. 16; V. Emmerich, a.a.O., Rz. 9a).

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Zwar hat der Kläger seine Vertragspflichten verletzt, indem er die Untervermietung ohne vorherige Erlaubniserteilung der Beklagten vorgenommen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065, juris Tz. 20).

    Jedenfalls aber ist die auf die unbefugte Untervermietung gestützte Kündigung nach zuvor erbetener und von den beklagten Vermietern trotz bestehender Pflicht zur Erteilung verweigerter Erlaubnis gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2011, a.a.O., Tz. 22).

  • LG Berlin, 15.07.2021 - 67 S 87/21

    Schadensersatzanspruch des Wohnraummieters wegen verweigerter Genehmigung einer

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Nach dieser Maßgabe stellt sich die Gebrauchsüberlassung nach dem nunmehr unstreitigen räumlichen Überlassungskonzept des Klägers (vgl. hierzu Kammer, Beschl. v. 15. Juli 2021 - 67 S 87/21, WuM 2021, 615, juris Tz. 2), wonach er seine persönlichen Gegenstände in konkret bezeichneten und dem Untermieter nicht zugänglichen Bereichen gelagert und weiterhin einen Wohnungsschlüssel hat, nicht als vollständige Überlassung der ganzen Wohnung dar.
  • AG Berlin-Mitte, 26.11.2020 - 25 C 16/20

    Berechtigtes Interesse zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung für den Fall

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Denn diese sind im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Gebrauchsüberlassung gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht von Relevanz, schon aufgrund der alleinigen Haftung des Mieters für die Zahlung des Mietzinses (vgl. AG Mitte, Urt. v. 26. November 2020 - 25 C 16/20, GE 2021, 189, juris, Tz. 22-23 m.w.N.; V. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Stand 26. April 2022, § 553 Rz. 12 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, NZM 2018, 325, juris Tz. 53; Kammer, Urt. v. 17. März 2022 - 67 S 286/21, juris Tz. 12; Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, WuM 2015, 421, juris Tz. 10).
  • LG Berlin, 21.11.2017 - 67 S 212/17

    Untermietzuschlag nur bei unzumutbarer Belastung

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Bereits aus dieser Gesetzessystematik, insbesondere der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB, wonach die Interessen des Mieters bei der Untervermietung regelmäßig Vorrang vor denen des Vermieters haben, ergibt sich, dass für eine Abgeltung der Untervermietung ein Mietzuschlag nur in dem Ausnahmefall einer vermehrten Belastung des Vermieters durch die Gebrauchsüberlassung an den Dritten gefordert werden kann (vgl. Kammer, Beschl. v. 21. November 2017 - 67 S 212/17, MM 2018, Nr. 5, 27, juris Tz. 3; Flatow, a.a.O., Rz. 19ff.; V. Emmerich, a.a.O., Rz 16ff.; Bub/Treier MietR-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Durchführung des Mietverhältnisses Rz. 2523-2526, beck-online; Schur, a.a.O., Rz. 23ff.; teils abweichend LG Berlin, Urt. v. 21. August 2019 - 64 S 266/18, GE 2019.1639, juris Tz. 3).
  • LG Berlin, 09.04.2015 - 67 S 28/15

    Wohnraummiete: Auslegung einer befristeten Untermieterlaubnis; Abmahnung wegen

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, NZM 2018, 325, juris Tz. 53; Kammer, Urt. v. 17. März 2022 - 67 S 286/21, juris Tz. 12; Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, WuM 2015, 421, juris Tz. 10).
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Ein berechtigtes Interesse des Mieters liegt vor, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Rechtsentscheid v. 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, juris Tz. 14 (zu § 549 BGB a.F.)).
  • LG Berlin, 06.10.2016 - 67 S 203/16

    Wohnraummiete: Kündigung des Mieters wegen unbefugter oder nicht angezeigter

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Jedoch unterliegt bereits die Annahme einer sowohl für die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des seit Juli 2000 währenden Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs., Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen - und aufgrund der §§ 569 Abs. 5, 573 Abs. 4 BGB nicht wirksam in § 6 Ziffer 3 des Mietvertrages abbedungenen - erheblichen Verletzung der Rechte der Beklagten angesichts des begründeten Anspruchs des Klägers auf Zustimmung zur beantragten Gebrauchsüberlassung durchgreifenden Bedenken (vgl. Kammer, Urt. v. 6. Oktober 2016 - 67 S 203/16, WuM 2016, 734, juris Tz. 16 m.w.N.; Blank/Börstinghaus, in: Blank/Börstinghaus, BGB, 6. Aufl. 2020, § 543 Rz. 120 m.w.N.).
  • LG Berlin, 17.03.2022 - 67 S 286/21

    Anspruch eines Mieters auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung eines

    Auszug aus LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22
    Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, NZM 2018, 325, juris Tz. 53; Kammer, Urt. v. 17. März 2022 - 67 S 286/21, juris Tz. 12; Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, WuM 2015, 421, juris Tz. 10).
  • LG Berlin, 21.08.2019 - 64 S 266/18

    Erteilung der Untervermietungserlaubnis bei Wohnraummiete: Beteiligung des

  • AG Berlin-Wedding, 25.07.2023 - 16 C 315/22

    Untervermietung auch bei einer Ein-Zimmer-Wohnung?

    Eine teilweise Überlassung liegt nicht schon dann vor, wenn der Mieter persönliche Sachen in einem Schrank lagert und einen Wohnungsschlüssel behält (gegen LG Berlin, IMR 2022, 305).

    Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Landgerichts Berlin, Urteil vom 7.4.2022, 67 S 7/22, dass eine nur teilweise Überlassung des Wohnraums schon dann vorliege, wenn der Untervermieter einen Schlüssel für die Wohnung behalte und persönliche Sachen in einem einzelnen Möbelstück lagere.

  • LG Berlin, 27.09.2023 - 64 S 270/22

    Kündigung eines Mietvertrags wegen nicht genehmigter Untervermietung

    Zum einen hat der Bundesgerichtshof ausweislich einer bisher bloß vorliegenden Pressemitteilung zum Verfahren BGH - VIII ZR 109/22 - mit Urteil vom 13. September 2023 die Entscheidung der Zivilkammer 67 (LG Berlin - 67 S 7/22 -, Urt. v. 07.04.2022, GE 2022, 582 f., zitiert nach juris) bestätigt, wonach auch eine Einzimmerwohnung im Sinne des § 553 BGB "teilweise" untervermietet werden kann, wenn der Hauptmieter Mitgewahrsam an der Wohnung behält, indem er etwa einen Wohnungsschlüssel behält und persönliche Sachen in der Wohnung zurücklässt, auf die die Untervermieter vereinbarungsgemäß nicht zugreifen dürfen.
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