Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555) |
(1) 1Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
mietverhältnisse anwendbare Vorschriften § 550Form des Mietvertrags § 551Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten § 552Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters § 553Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte § 554Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz § 554a(weggefallen) § 555Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Rechtsprechung zu § 554 BGB
514 Entscheidungen zu § 554 BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 23.06.2022 - 31 S 12015/21
Einrichtung einer Elektroladestation, Verurteilung des Vermieters zur Erlaubnis ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 01.09.2021 - 416 C 6002/21
Keine Privatladestation - Kein Anspruch auf Genehmigung des Einbaus durch ...
- AG München, 01.09.2021 - 416 C 6002/21
- BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10
Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB
- BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11
Duldungspflicht des Gewerberaummieters für Modernisierungsarbeiten
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11
Ersatz für durch außerordentliche Kündigung entstandenen Schaden
- OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11
- LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen: Bei beiden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
- BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 164/10
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.12.2022 - 22 U 97/17
Wegfall der Geschäftsgrundlage; Grundstücksübertragung; Pflegeverpflichtung
Querverweise
Auf § 554 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)