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   BGH, 15.11.2000 - XII ZR 181/98   

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https://dejure.org/2000,3630
BGH, 15.11.2000 - XII ZR 181/98 (https://dejure.org/2000,3630)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2000 - XII ZR 181/98 (https://dejure.org/2000,3630)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2000 - XII ZR 181/98 (https://dejure.org/2000,3630)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 38

    §§ 139, 141 f., 313, 545 Abs. 2 BGB; §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 Satz 2 aF, 68 Abs. 2, 306 Abs. 1 Satz 2 ZGB
    Nutzungsvertrag/Verstoß gegen DDR-Preisvorschriften/Vereinbarung eines Vorkaufsrechts/Formunwirksamkeit

  • Wolters Kluwer

    Nutzungsvertrag - Mietzins - Gesamtnichtigkeit - Preisverstoß - Reduzierung - Vorkaufsrecht - Formmangel - Heilung - Bestätigung - Mängel

  • Judicialis

    BGB § 141; ; BGB § 545 Abs. 2; ; BGB § 139; ; BGB § 141 f; ; BGB § 313; ; ZGB § 68 Abs. 2 Satz 2 a.F.; ; ZGB § 306 Abs. 1 Satz 2; ; ZGB § 67 Abs. 1; ; ZGB § 66 Abs. 2; ; ZGB § 68 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134 Abs. 1, § 125, § 313
    Unwirksamkeit eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Nutzungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 236
  • NJ 2001, 425
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94

    Behandlung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksamen

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 181/98
    Eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts nach den §§ 141 f BGB setzt voraus, daß die bestätigenden Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gekannt haben oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages hatten (BGHZ 129, 371, 377 m.N.).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZR 12/93

    Einräumung eines Vorkaufsrechts gegen die maßgeblichen Formvorschriften;

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 181/98
    Auch nach dem ZGB muß derjenige, der geltend machen will, es liege nicht Gesamtnichtigkeit, sondern nur Teilnichtigkeit vor, die tatsächlichen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich dies ergibt (vgl. zu allem Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZR 12/93 - Grundeigentum 1994, 1049).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Insoweit liegt die Sachlage grundlegend anders als bei einem nach § 134 BGB zu beurteilenden Verstoß gegen gesetzliche Preisvorschriften, bei dem grundsätzlich von einer bloßen Teilnichtigkeit des rechtlich unzulässigen Teils der Mietpreisvereinbarung auszugehen ist (BGHZ 89, 316, 319 f. zu § 5 WiStG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 181/98 - NZM 2001, 236 zum Preisrecht der DDR).
  • KG, 15.01.2018 - 8 U 169/16

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen uneingeschränkten

    Gegenstand einer Feststellungsklage können aber auch Drittrechtsverhältnisse sein, wenn sie für die Rechtsbeziehungen der Parteien zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. BGH Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 181/98, a.a.O., Tz. 11 m.w.N.).

    Die Feststellungsklage ist zur Erhaltung des gemeinsamen Vertragsverhältnisses mit der Beklagten gerade auch im Hinblick auf Rechtshandlungen des Streithelfers notwendig, die den gemeinsamen Mietvertrag in Frage stellen (vgl. BGH Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 181/98 - a.a.O., Tz. 12 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 08.10.2009 - 8 U 460/08

    Abstandnahme vom Urkundsprozess in der Berufungsinstanz

    Da nach § 139 BGB im Zweifel Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, grundsätzlich denjenigen, der die Gültigkeit des übrigen Geschäfts für sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH DWW 1994, 283 Rdnr. 3, zit. nach juris; NZM 2001, 236 f. Rdnr. 13, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Busche, a. a. O., § 139 Rdnr. 35; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 139 Rdnr. 14).
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