Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung. 2Die im § 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.
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Rechtsprechung zu § 492 BGB a.F.
416 Entscheidungen zu § 492 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20
Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer ...
- OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
Widerruf eines Darlehensvertrags
- OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18
Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags
- OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18
Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen
- OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ...
- OLG Karlsruhe, 11.07.2023 - 17 U 11/22
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 68/20
- OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen ...
- OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 4 U 218/20
Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages als wucherähnliches Geschäft
Querverweise
Auf § 492 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 481