Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 486 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 486

1Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. 2Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Rechtsprechung zu § 486 BGB a.F.

Entscheidung zu § 486 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 486 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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