Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 493 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 493 BGB a.F.
21 Entscheidungen zu § 493 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16
Rückforderung einer aus Anlass des Abschlusses eines Darlehensvertrages ...
- BGH, 21.12.1973 - IV ZR 72/72
Irrtum über die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - Anwendung der ...
- OLG Oldenburg, 08.02.1994 - 12 U 79/93
Gewährleistung, Beschaffenheitsmerkmal, Grenzbebauung, Rechtsmangel, Fehler, ...
- BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 75/84
Kaufähnliche Geschäfte - Verpflichtung zur Durchführung eines ...
- BFH, 08.05.1974 - II 133/65
Regelmäßiger Steuermaßstab - Vereinbarter Preis - Errechnung der Steuer - ...
- RG, 17.03.1938 - V 223/37
- BFH, 20.04.1988 - X R 4/80
Bestellung eines Erbbaurechts ist umsatzsteuerrechtlich eine Dauerleistung
- BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50
Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages
- BGH, 07.06.1971 - I ZR 32/70
Begriff des Veräußerers
- OLG Köln, 29.04.1994 - 19 U 201/93
Verjährter Anspruch darf nicht eingeklagt werden - Rechtsanwalt; Regress; ...