Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. 2Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 351 BGB a.F.
111 Entscheidungen zu § 351 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 295/82
selbstfahrende Arbeitsmaschine - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, ...
- BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 125/58
Rechtsmittel
- OLG Dresden, 13.09.2000 - 11 U 3304/99
Wandlung bei Beschädigung der Kaufsache beim Käufer - Herausgabe der Kaufsache ...
- AG Burgwedel, 10.04.1986 - 22 C 669/85
Schnecke im Salat
- BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 148/79
Zusicherung von in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften
- BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96
Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW
- OLG Köln, 13.04.2016 - 13 U 114/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- BGH, 10.11.1971 - VIII ZR 155/70
Kein Ausschluss der Wandlung des Kaufvertrages durch die Verkaufs-und ...
- OLG Hamm, 28.09.1999 - 19 U 207/98
Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzung eines Restkaufpreisanspruchs für den ...
- RG, 21.10.1904 - II 38/04
Anwendung des § 351 B.G.B. auf die Wandelung
Querverweise
Auf § 351 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 327
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)