Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
§ 356
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(1) 1Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. 2Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
(3) 1Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 3Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) 1Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. 2Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. 3Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 356 BGB
272 Entscheidungen zu § 356 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.06.2016 - 6 U 732/16
Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte
- LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
Onlineglücksspiel, Konditionssperre, Widerruf, Nichtigkeit, Verbraucherverträge, ...
- OLG Hamm, 28.10.2021 - 18 U 60/21
Kilometer-Leasing Vertrag und Fernabsatzgeschäft
- LG Karlsruhe, 25.05.2016 - 18 O 7/16
Virtuelles Spielgeld bei einem Computerspiel als digitaler Inhalt und Erlöschen ...
- BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19
Kein Muster-Widerrufsformular ausgehändigt: Widerruf trotz Vertragserfüllung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 15.10.2018 - 10 O 70/18
Maklervertrag, Immobilienmaklervertrag, Widerrufsrecht, Rechtsmissbrauch, ...
- OLG Hamm, 12.08.2019 - 18 U 119/18
Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ...
- LG Münster, 15.10.2018 - 10 O 70/18
- BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20
Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 23.10.2019 - 8 O 332/18
Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag
- OLG Köln, 25.06.2020 - 21 U 107/19
Partnervermittlungsvertrag - Widerruf und Kündigung
- LG Aachen, 23.10.2019 - 8 O 332/18
Querverweise
Auf § 356 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)