Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
1Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
darlehensverträgen § 356cWiderrufsrecht bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungs-
verträgen und Tauschsystem-
verträgen § 356dWiderrufsrecht bei Ratenlieferungs-
verträgen § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbau-
verträgen § 356fWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungs-
verträgen und Tauschsystem-
verträgen § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungs-
verträgen § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbau-
verträgen § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen § 359a(weggefallen) § 360Zusammenhängende Verträge § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
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Rechtsprechung zu § 356e BGB
20 Entscheidungen zu § 356e BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.04.2025 - 12 U 130/24
Teilklage auf Vergütungsansprüche eines Unternehmers aus einem mit den ...
- OLG Naumburg, 09.12.2025 - 2 U 21/25
Verbraucherbauvertrag - Anwendbarkeit der Vorschriften über den ...
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit ...
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24
Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; ...
- OLG München, 12.12.2022 - 27 U 2101/22
Widerrufsbelehrung muss deutlich ausgestaltet sein!
- OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag
- LG Flensburg, 12.07.2024 - 3 O 65/24
Pflicht zur Angabe von Telefonnummern bei Fernabsatzvertrag
- LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Fehlen einer Telefonnummer
- OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
- LG Neuruppin, 28.05.2024 - 1 O 70/22