Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
1Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 357e BGB
7 Entscheidungen zu § 357e BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung
- BGH, 26.10.2023 - VII ZR 25/23
Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessiver Beauftragung mehrerer Einzelgewerke!
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 - 22 U 135/23
Widerruf eines Vertrages zur schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags
- OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag
- BGH, 16.03.2023 - VII ZR 94/22
Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines ...
Querverweise
Auf § 357e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 249 (Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen)