Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
§ 357c
Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
(1) 1Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. 2Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. 3Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.
(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 |
Rechtsprechung zu § 357c BGB
11 Entscheidungen zu § 357c BGB in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 31.07.2019 - 3 O 22/19
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung über die Verbrauchereigenschaft
- LG Heidelberg, 09.01.2019 - 1 S 34/18
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wertersatzpflicht nach Zulassung und ...
- LG Stuttgart, 06.12.2018 - 25 O 152/18
- LG Arnsberg, 17.08.2018 - 2 O 88/18
- OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19
Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift
- LG Kleve, 27.12.2018 - 4 O 46/18
Widerruf der Willenserklärung eines Verbrauchers auf Abschluss eines ...
- LG München I, 09.02.2018 - 29 O 14138/17
Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehnsvertrages
- LG Arnsberg, 17.11.2017 - 2 O 45/17
VW-Bank: Kreditwiderruf unbefristet möglich
- LG Wuppertal, 17.07.2019 - 3 O 17/19
- LG Limburg, 13.07.2018 - 2 O 317/17
Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB i. d. F. v. ...