Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 345 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
4. Titel - Draufgabe. Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 345 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 345 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Ulm, 25.04.2014 - 4 O 343/13
Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Darlehensvertrag
- LAG München, 20.08.2002 - 8 Sa 101/02