Zur nun geltenden Fassung von § 48 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48) |
(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 48 VVG a.F.
136 Entscheidungen zu § 48 VVG a.F. in unserer Datenbank:
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