Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 47 VVG. § 47 VVG a.F. entspricht: § 72 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48)   
   2. Untertitel - Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters (§§ 43 - 48)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 47

1Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 2Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 (BGBl. I S. 3232), in Kraft getreten am 22.05.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts19.12.2006BGBl. I S. 3232

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