Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 4 - Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 - 48) |
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) 1Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 2Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
Rechtsprechung zu § 47 VVG
32 Entscheidungen zu § 47 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 09.07.2020 - 8 U 49/20
Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
Mietwagen, Haftungsausschluss
- BGH, 05.07.2016 - 4 StR 512/15
Besonders schwere Brandstiftung (einen Menschen in Todesgefahr bringen: ...
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
Unfallversicherungsvertrag: Voraussetzung für die Auswirkung einer ...
- OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14
Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung ...
- LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19
Einbruchdiebstahlsversicherung: Gefahrerhöhung durch Deaktivieren des ...
- OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer ...
- OLG Karlsruhe, 18.01.2013 - 12 U 117/12
Kfz-Vollkaskoversicherung: Zusammenfassung mehrerer selbständiger ...
- LG Mainz, 25.05.2022 - 4 O 49/19
Kein Ersatz der Neuwertspitze bei zu kleinem neu errichteten Gebäude
Querverweise
Auf § 47 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Versicherung für fremde Rechnung
- § 48 (Versicherung für Rechnung "wen es angeht")
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)