Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 4 - Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 - 48) |
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) 1Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 2Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
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Rechtsprechung zu § 47 VVG
42 Entscheidungen zu § 47 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.10.2023 - 3 U 70/23
Gebäudehaftpflichtversicherung: Reduzierung der Entschädigung für ...
- OLG Nürnberg, 09.07.2020 - 8 U 49/20
Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 30.07.2020 - 8 U 49/20
Fristlose Kündigung Krankenversicherungsvertrages - Pflichtverletzung ...
- OLG Nürnberg, 30.07.2020 - 8 U 49/20
- OLG Köln, 16.12.2025 - 9 U 29/25
Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden ...
- BGH, 13.02.2024 - 4 StR 293/23
Betrug (Vermögensschaden: Herbeiführung des Versicherungsfalles, Kausalität, ...
- OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 164/18
Mietwagen, Haftungsausschluss
- OLG Celle, 18.01.2024 - 11 U 53/23
Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens
- LG Münster, 11.10.2024 - 115 O 244/23
- OLG Frankfurt, 29.02.2024 - 3 U 100/23
Anfechtung einer auf Annahme des Versicherungsantrags des Versicherungsnehmers ...
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
Unfallversicherungsvertrag: Voraussetzung für die Auswirkung einer ...
Querverweise
Auf § 47 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Versicherung für fremde Rechnung
- § 48 (Versicherung für Rechnung "wen es angeht")
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)