§ 42k VVG a.F. entspricht: § 214 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k) |
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkennen. 2Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Antworten oder Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind, und in organisatorischer und fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfüllen können.
(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen haben jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten.
(4) 1Die anerkannten Schlichtungsstellen können von dem Versicherungsvermittler ein Entgelt erheben. 2Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch von dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt werden. 3Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.
(5) 1Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen. 2Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen erhoben. 3Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch das Verfahren und die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen geregelt werden.
Hinweis der Redaktion:Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absätze 2 bis 5 sind am 23.12.2006 in Kraft getreten, Absatz 1 Satz 3 ist am 22.5.2007 in Kraft getreten (Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts).
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 | |
23.12.2006 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 42k VVG a.F.
Entscheidung zu § 42k VVG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19
Keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde