§ 42b VVG a.F. entspricht: § 60 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k) |
(1) 1Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. 2Dies gilt nicht, soweit er in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) 1Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. 2Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 42b VVG a.F.
6 Entscheidungen zu § 42b VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
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Querverweise
Auf § 42b VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige