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   FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21 (1)   

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FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21 (1) (https://dejure.org/2023,14642)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.03.2023 - 2 K 27/21 (1) (https://dejure.org/2023,14642)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. März 2023 - 2 K 27/21 (1) (https://dejure.org/2023,14642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klage gegen die Ablehnung eines Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch bei einjährigem Work & Travel-Jahr

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch bei einjährigem Work & Travel-Jahr und anschließendem Studium des volljährigen Kindes in Australien

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.09.2014 - III R 10/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Dies sei bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr nach der Lebenserfahrung nicht der Fall (BFH, Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 24).

    Erforderlich ist eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH, Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523 , BStBl II 1994, 887 , juris Rz 14 m. w. N.; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 15; in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 15).

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (z. B. BFH, Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 17 m. w. N.).

    Um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, muss eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (z. B. BFH, Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 18 m. w. N.).

    In seinem Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 (juris Rz 20 m. w. N.) hat er klargestellt, dass bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Wohncharakter gleichkommen, nicht ausreicht, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen.

    Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen (BFH, Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 19).

    In jüngerer Zeit hat der BFH entschieden (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 21, 23 m. w. N.; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 1022 , juris Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

    Soweit Gründe für die fehlenden Aufenthalte des Kindes D. im Inland seit Juni 2019 bis Mitte März 2022 die geringe Dauer der ausbildungsfreien Zeiten aufgrund der für die Erlangung des angestrebten "Diploma of Nursing" erforderlichen Praktika in den Semesterferien und auch fehlende Geldmittel zur Finanzierung von Hin- und Rückreisen einschließlich zweiwöchiger staatlicher Hotelquarantänen bei Wiedereinreise nach Australien gewesen sein sollten, kommt es auf diese subjektiven Momente nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 26; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , juris Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Die Feststellungslast für das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch liegt bei der Klägerin (vgl. BFH, Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 29).

    Erforderlich ist eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH, Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523 , BStBl II 1994, 887 , juris Rz 14 m. w. N.; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 15; in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 15).

    Demgegenüber behält ein Kind ausländischer Herkunft, das im Alter von siebzehn Jahren ein mehrjähriges Studium im Ausland aufnimmt und im Ausland in einer studentischen Wohngemeinschaft lebt, nach dem BFH-Urteil in BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland, wenn es sich fünf Monate im Jahr im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.

    Nach diesen Entscheidungen macht es einen entscheidungserheblichen Unterschied, ob ein Kind im Alter von sechs Jahren von seinen Eltern zum Schulbesuch ins Ausland geschickt wird oder ob ein Jugendlicher mit abgeschlossener Schulausbildung sich entschließt, seine weitere Ausbildung (Studium) im Ausland zu absolvieren (BFH, Urteil in BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 37, 44).

    Nach der Lebenserfahrung lässt die Beibehaltung einer gemieteten Wohnung und deren periodische Nutzung während der Dauer einer langjährigen Auslandstätigkeit eher den Schluss zu, die Wohnung werde gehalten, um sie als solche zu benutzen, als das Bereithalten eines Zimmers durch die Eltern für ihr im Ausland studierendes Kind (BFH, Urteil in BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 45).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    a) Die Anknüpfung des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz ist als Ausprägung des Territorialitätsprinzips, das das Einkommensteuerrecht prägt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG ), nicht sachwidrig (vgl. BFH, Beschluss vom 14. August 2012 III B 58/12, BFH/NV 2012, 1977 , juris Rz 14 m. w. N.; Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 , juris Rz 14 f.).

    So lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder herleiten, die nicht im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz wohnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 , juris Rz 16 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 ) verliert ein sechsjähriges Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland, wenn seine Eltern es zum Zwecke eines auf mehrere Jahre angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken.

    Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird (BFH, Urteil in BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 , juris Rz 21).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil in BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 , juris Rz 21; Beschluss vom 5. Februar 2004 VIII B 271/03, juris Rz 2; FG Münster, Urteil in EFG 2004, 1228 , juris Rz 67) bewirken Aufenthalte während der Schulferien von weniger als vier Monaten pro Jahr bei einem vorgesehenen Auslandsaufenthalt von mehreren Jahren kein zwischenzeitliches Wohnen in der Wohnung des Vaters oder der Mutter im Inland.

  • BFH, 23.06.2015 - III R 38/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Nach der Entscheidung des BFH vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 ) habe für die Beantwortung der Frage, ob ein im Ausland studierendes Kind seinen deutschen Wohnsitz dauerhaft aufgegeben oder beibehalten habe, eine Gesamtwürdigung stattzufinden.

    In jüngerer Zeit hat der BFH entschieden (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 21, 23 m. w. N.; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 1022 , juris Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

    Soweit Gründe für die fehlenden Aufenthalte des Kindes D. im Inland seit Juni 2019 bis Mitte März 2022 die geringe Dauer der ausbildungsfreien Zeiten aufgrund der für die Erlangung des angestrebten "Diploma of Nursing" erforderlichen Praktika in den Semesterferien und auch fehlende Geldmittel zur Finanzierung von Hin- und Rückreisen einschließlich zweiwöchiger staatlicher Hotelquarantänen bei Wiedereinreise nach Australien gewesen sein sollten, kommt es auf diese subjektiven Momente nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 26; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , juris Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4209/02

    Wohnsitz

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Dies gilt auch dann, wenn es um den Besuch einer speziellen Schule geht, die es in dieser Form nur im Ausland, aber nicht im Inland gibt (vgl. z. B. FG Münster, Urteil in EFG 2004, 1228 , für den mehrjährigen Besuch einer glaubensmäßig ausgerichteten Grundschule in Pakistan aus Glaubensgründen).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil in BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 , juris Rz 21; Beschluss vom 5. Februar 2004 VIII B 271/03, juris Rz 2; FG Münster, Urteil in EFG 2004, 1228 , juris Rz 67) bewirken Aufenthalte während der Schulferien von weniger als vier Monaten pro Jahr bei einem vorgesehenen Auslandsaufenthalt von mehreren Jahren kein zwischenzeitliches Wohnen in der Wohnung des Vaters oder der Mutter im Inland.

  • BFH, 07.04.2011 - III R 77/09

    Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Die Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes setzt allerdings einen natürlichen Willen voraus (z. B. BFH, Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 , juris Rz 12 m. w. N.).

    Mit seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1351 (juris Rz 14) hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein mehrjähriger Schulbesuch im Ausland, für den das Kind vor Ort bei Verwandten untergebracht ist, regelmäßig dazu führt, dass das Kind die elterliche Wohnung im Inland nicht weiterhin unter Umständen innehat, die darauf hinweisen, dass die Wohnung beibehalten und als solche genutzt werden soll und wird.

  • BFH, 17.05.2013 - III B 121/12

    Kindergeldanspruch: Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Fortzug mit der

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Lebt ein im Ausland berufstätiger Elternteil dort mit seinem Kind, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass sein von den Finanzbehörden angenommener inländischer Wohnsitz auch Wohnsitz des Kindes ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381 , juris Rz 5 m. w. N.).
  • BFH, 05.02.2004 - VIII B 271/03

    Inländischer Wohnsitz von Kindern bei Schulbesuch in der Türkei

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil in BFHE 193, 569 , BStBl II 2001, 279 , juris Rz 21; Beschluss vom 5. Februar 2004 VIII B 271/03, juris Rz 2; FG Münster, Urteil in EFG 2004, 1228 , juris Rz 67) bewirken Aufenthalte während der Schulferien von weniger als vier Monaten pro Jahr bei einem vorgesehenen Auslandsaufenthalt von mehreren Jahren kein zwischenzeitliches Wohnen in der Wohnung des Vaters oder der Mutter im Inland.
  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Erforderlich ist eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH, Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523 , BStBl II 1994, 887 , juris Rz 14 m. w. N.; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 15; in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 15).
  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 12/03

    Kindergeld: Ablehnungsbescheid; Regelungsbereich

    Auszug aus FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
    Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat Juli 2020 entfaltet ab diesem Monat und für die zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung folgenden Monate Bindungswirkung (BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786 , juris Rz 10 m. w. N.).
  • BFH, 14.08.2012 - III B 58/12

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes der einkommensteuerrechtlichen

  • FG München, 05.06.2018 - 5 K 2646/17

    Gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich für Kindergeldberechtigung

  • BFH, 14.07.2022 - III R 47/19

    Wohnsitz

  • FG Düsseldorf, 28.04.1999 - 14 K 613/98

    Rechtmäßigkeit eines Kindergeldbescheids; Erfordernis des Wohnsitzes in EU oder

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