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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
Gliederung
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§ 112
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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Rechtsprechung zu § 112 BGB

75 Entscheidungen zu § 112 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 112 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Ausscheiden eines Gesellschafters
                § 725 (Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
            § 1649 (Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens)
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Allgemeine Vorschriften
                § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Ausscheiden eines Gesellschafters
            § 132 (Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter)

Redaktionelle Querverweise zu § 112 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1643 (Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Allgemeine Vorschriften
                § 1821 (Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten)
                § 1822 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen)
Was ist das?

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