Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. 2Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 3Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Rechtsprechung zu § 111 BGB
204 Entscheidungen zu § 111 BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 08.01.2024 - 31 O 6/23
Obacht bei der Flucht in die Widerklage!
- LG München II, 22.12.2023 - 5 O 3532/22
Widerklage, Prozeßbevollmächtigter, Rückforderungsansprüche, Doppeltes ...
- LG Frankfurt/Main, 17.01.2025 - 31 O 186/24
Architekt muss Einhaltung der Statik stichprobenhaft überprüfen!
- LG Frankfurt/Main, 10.01.2025 - 31 O 97/22
Kein Vorschuss nach Abschluss der Mängelbeseitigung!
- SG Münster, 19.09.2019 - S 20 SO 113/19
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 19.12.2002 - 14 Sa 1847/02
Anwendbarkeit zivilrechtlicher Normen bei der Kündigung eines ...
- LAG Berlin, 19.12.2002 - 14 Sa 1847/02
- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
Bewerbung; (Schwer-)Behinderung; unmittelbare Unterrichtung der ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 03.12.2013 - 203 C 278/12
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung durch die Hausverwaltung für den vom ...
- OLG Hamburg, 26.01.2017 - 6 U 56/14
Seekaskoversicherung: Anspruchsabtretung; Teilklageerhebung; Risikoausschluss
§ 111 BGB in Nachschlagewerken
- § 111 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Querverweise
Auf § 111 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
Redaktionelle Querverweise zu § 111 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 111 S. 2)