Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Rechtsprechung zu § 2229 BGB
390 Entscheidungen zu § 2229 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17
Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars
- OLG Hamm, 13.07.2017 - 10 U 76/16
Fortgeschrittene Alzheimerdemenz - Erblasserin testierunfähig - notarielles ...
- OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz; Testamentsanfechtung; wechselbezügliche ...
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...
- VG Schleswig, 04.08.2021 - 1 B 104/21 Corona
Eilantrag gegen Impfangebot in Schulen erfolglos - Corona-Virus
- OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15
Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Kein unbeschränkter Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers
- OLG Hamm, 05.02.2020 - 15 W 453/17
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags
- OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 408/17
Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch
- OLG Naumburg, 06.05.2019 - 2 Wx 43/18
Verfahrenskostenhilfe im Nachlassverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts im ...
§ 2229 BGB in Nachschlagewerken
- § 2229 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Betreuer als Erbe
Eherecht und Betreuung
Ehescheidung
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Testament
Testierfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2229 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1903 II (Einwilligungsvorbehalt) (zu § 2229 IV)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2233 I (Sonderfälle) (zu § 2229 I, II)