Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Rechtsprechung zu § 2229 BGB
407 Entscheidungen zu § 2229 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 12.04.2023 - 3 W 74/21
Testierwille und Testierfähigkeit, drei nahezu gleichlautende Testamente
- KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
Wirksamkeit eines Testaments bei Zweifeln an Testierfähigkeit
- OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17
Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars
- OLG Hamm, 13.07.2017 - 10 U 76/16
Fortgeschrittene Alzheimerdemenz - Erblasserin testierunfähig - notarielles ...
- OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz; Testamentsanfechtung; wechselbezügliche ...
- VG Schleswig, 04.08.2021 - 1 B 104/21 Corona
Schulrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...
- OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15
Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern
- OLG Naumburg, 06.05.2019 - 2 Wx 43/18
Verfahrenskostenhilfe im Nachlassverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts im ...
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Kein unbeschränkter Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers
§ 2229 BGB in Nachschlagewerken
- § 2229 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Betreuer als Erbe
Eherecht und Betreuung
Ehescheidung
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Testament
Testierfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2229 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- § 1903 II
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2233 I (Sonderfälle) (zu § 2229 I, II)