Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
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Rechtsprechung zu § 2229 BGB
452 Entscheidungen zu § 2229 BGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 29.09.2026 - 7 O 176/25
Kein Nachweis der Testierunfähigkeit trotz entsprechender sachverständiger ...
- OLG München, 14.08.2026 - 33 Wx 275/25
Testierfähigkeit, Heimaufenthalt, Erbscheinsverfahren, Nachlassgericht, ...
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 - 7 U 24/25
- OLG Hamm, 29.05.2024 - 10 W 8/23
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Wirksamkeit der vom Erblasser ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 18.07.2024 - 8 O 97/24
Auch Demente können ein Testament machen
- LG Arnsberg, 05.06.2025 - 4 O 84/24
Pflichtteilsverzicht Testament unwirksam? Sohn scheitert mit Erbanspruch trotz ...
- KG, 09.05.2023 - 6 W 48/22
Wirksamkeit eines Testaments: Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines ...
- OLG Zweibrücken, 24.04.2024 - 8 W 60/23
Beweis der Testierunfähigkeit
- BGH, 21.01.2026 - XII ZB 182/25
Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erteilung einer ...
§ 2229 BGB in Nachschlagewerken
- § 2229 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Betreuer als Erbe
Eherecht und Betreuung
Ehescheidung
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Testament
Testierfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2229 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- § 1903 II
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2233 I (Sonderfälle) (zu § 2229 I, II)