Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Rechtsprechung zu § 2229 BGB
416 Entscheidungen zu § 2229 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem ...
- KG, 09.05.2023 - 6 W 48/22
Wirksamkeit eines Testaments: Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines ...
- OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17
Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars
- OLG Hamm, 13.07.2017 - 10 U 76/16
Fortgeschrittene Alzheimerdemenz - Erblasserin testierunfähig - notarielles ...
- OLG Rostock, 12.04.2023 - 3 W 74/21
Errichtung eines Testaments: Vermutung der Testierfähigkeit auch bei betreuten ...
- KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
Wirksamkeit eines Testaments bei Zweifeln an Testierfähigkeit
- VG Schleswig, 04.08.2021 - 1 B 104/21 Corona
Schulrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz; Testamentsanfechtung; wechselbezügliche ...
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...
- OLG Naumburg, 06.05.2019 - 2 Wx 43/18
Verfahrenskostenhilfe im Nachlassverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts im ...
§ 2229 BGB in Nachschlagewerken
- § 2229 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestattung
- Betreuer als Erbe
- Eherecht und Betreuung
- Ehescheidung
- Einwilligungsvorbehalt
- Geschäftsfähigkeit
- Testament
- Testierfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2229 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- § 1903 II
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2233 I (Sonderfälle) (zu § 2229 I, II)