Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Rechtsprechung zu § 2253 BGB
132 Entscheidungen zu § 2253 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22
Keine Anwendung des § 2077 bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; Widerruf ...
- OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20
Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei ...
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben ...
- OLG Köln, 22.04.2020 - 2 Wx 84/20
Das zerrissene Testament - Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen ...
- KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament
- OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14
Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der ...
- KG, 04.12.2015 - 6 W 87/15
Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen / Bindungswirkung / ...
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der ...
- BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15
Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14
Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)