Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
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Rechtsprechung zu § 2253 BGB
149 Entscheidungen zu § 2253 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 23.06.2026 - 3 W 34/26
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 - 3 W 38/26
Stellen von letztwilligen Verfügungen unter eine (aufschiebende) Bedingung; ...
- OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22
Widerruf eines Widerrufstestaments
- OLG Celle, 23.06.2026 - 3 W 34/26
Neue Ehefrau gewinnt: Erbvertrag bleibt bei Fristlauf angreifbar
- KG, 04.12.2015 - 6 W 87/15
Ehegattentestament: Bindungswirkung bei Wechselbezüglichkeit letztwilliger ...
- KG, 28.01.2025 - 1 W 37/25
Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage eines notariellen ...
- OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20
Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei ...
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der ...
- KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18
Gemeinschaftliches Testament: Keine Wechselbezugsbindung bei späterer Enterbung ...
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben ...