Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Rechtsprechung zu § 2258 BGB
253 Entscheidungen zu § 2258 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.01.2022 - 31 Wx 441/21
Widerruf, Testament, Wirksamkeit, Form, Unterschrift, Zulassung, Festsetzung, ...
- OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20
Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei ...
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des ...
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes ...
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben ...
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14
Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht; ...
- KG, 15.04.2016 - 6 W 64/15
Erbrecht: Widerruf eines Testaments durch Widerruf oder durch Vernichtung
- BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 40/99
Zur Wirksamkeit zweier Testamente