Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
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Rechtsprechung zu § 2258 BGB
293 Entscheidungen zu § 2258 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 30.07.2026 - 6 W 92/26
Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 3 Wx 189/23
Beschwerde in einem Erbscheinerteilungsverfahren nach Neuregelung der Erbfolge ...
- OLG Karlsruhe, 20.08.2025 - 14 W 100/24
Grenzen des konkludenten Widerrufs durch handschriftliche Nachverfügungen; ...
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 - 7 U 24/25
- OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22
Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz ...
- OLG München, 26.01.2022 - 31 Wx 441/21
Voraussetzungen der Neuerrichtung nach Widerruf eines notariellen Testaments
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19
Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 56 VI 1123/21
Zur tatsächliche Vermutung für den Errichtungszeitpunkt eines Testaments bei ...
- OLG Rostock, 30.11.2021 - 3 W 52/21
Auslegung mehrerer gleichzeitig erstellter Testamente