Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Rechtsprechung zu § 2258 BGB
267 Entscheidungen zu § 2258 BGB in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19
Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum, ...
- OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22
Vorlage eines Erbscheins erforderlich bei Einfügung einer Verwirkungsklausel ...
- OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20
Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei ...
- OLG München, 26.01.2022 - 31 Wx 441/21
Voraussetzungen der Neuerrichtung nach Widerruf eines notariellen Testaments
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- BGH, 14.09.2022 - IV ZB 34/21
Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 18.03.2021 - 10 WF 27/21
Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in Familienstreitsache; Auslegung einer ...
- OLG Rostock, 18.03.2021 - 10 WF 27/21
- OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 56 VI 1123/21
Tatsächliche Vermutung bei Datumsangabe in Testament für Errichtungszeitpunkt und ...
- KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes ...