Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Rechtsprechung zu § 2255 BGB
137 Entscheidungen zu § 2255 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 22.04.2020 - 2 Wx 84/20
Das zerrissene Testament - Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen ...
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der ...
- OLG Rostock, 19.03.2021 - 3 W 13/18
Testamentswiderruf durch Veränderungen an der Testamentsurkunde durch ...
- KG, 15.04.2016 - 6 W 64/15
Erbrecht: Widerruf eines Testaments durch Widerruf oder durch Vernichtung
- KG, 03.08.2018 - 6 W 52/18
Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung ...
- OLG Düsseldorf, 12.03.2021 - 3 Wx 151/20
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags; Kopie eines vom ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.08.2017 - 8 W 71/16
Erbscheinsverfahren: Prüfung des Widerrufs eines Testaments durch den Erblasser
- OLG Frankfurt, 27.12.2018 - 20 W 250/17
Zu den Voraussetzungen des Nachweises von Form und Inhalt eines nicht mehr ...
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben ...