Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
Rechtsprechung zu § 159 BGB
155 Entscheidungen zu § 159 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 14.01.2021 - 7 U 2/20
Notarhaftung, Vertragsgestaltung, Schuldübernahme, Kaufvertrag
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.11.2021 - II R 39/19
Erbfall nach italienischem Recht
- FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 203/13
Auslegung eines Ergänzungsbescheides - Mitunternehmerschaft bei Beteiligung für ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 179/08
Mitunternehmerstellung bei Durchgangserwerb
- FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 179/08
- FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08
Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein ...
- BGH, 12.05.2022 - IX ZR 71/21
Wiederbegründung des Kaufpreisanspruch bei Rückbelastung des Verkäuferkontos
- FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 2506/17
Kapitalertragsteuer: Steuerfolgen einer rückwirkenden Einbringung eines ...
- OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig ...
- KG, 28.04.2020 - 21 U 76/19
Keine Baufreiheit: Auftragnehmer muss Produktionsmittel nicht unbegrenzt ...