Kommunalabgabengesetz

   Zweiter Teil - Steuern (§§ 9 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KAG (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KAG
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz (https://dejure.org/gesetze/KAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kommunalabgabengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9
Gemeindesteuern

(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) 1Die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen den Gemeinden. 2Die Bekanntgabe oder Zustellung der Messbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen; die Befugnis der Finanzämter, die Messbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. 3Durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden.

(3) 1Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer. 2Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können in der Satzung geregelt werden.

(4) Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind.

(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Steuerschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), in Kraft getreten am 11.03.2017.

Rechtsprechung zu § 9 KAG

243 Entscheidungen zu § 9 KAG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 243 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 9 KAG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
          Art. 73 II
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht